Grundstücksteilungen

Eine Grundstücksteilung ist erforderlich, wenn ein Teil eines Grundstückes verkauft werden soll.

Grundstücksteilung mit örtlicher Vermessung

Flurstückszerlegung

Für die Teilung eines Grundstückes ist in der Regel eine örtliche Vermessung erforderlich. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstehen durch Zerlegung mindestens zwei neue Flurstücke im Liegenschaftskataster, so dass die Grundstücksteilung im Grundbuch ermöglicht wird. Mit Hilfe von Archivunterlagen werden die vorhanden Grenzmarken mit den Vermessungszahlen des Liegenschaftskatasters verglichen und auf Richtigkeit geprüft. Anschließend werden die neuen Grenzpunkte in die bestehenden Grenzen des Liegenschafskatasters eingepasst. Die Lage der neuen Grenzen wird nach Ihren Wünschen festgelegt. Wir beraten Sie jedoch gerne beim Zuschnitt der neuen Flurstücke.

Nach Abschluss der örtlichen Vermessung werden die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung in einem Amtlichen Grenzdokument zusammengefasst. In diesem Zuge sind auch die betroffenen Grenznachbarn über die neu gesetzten Grenzmarken zu informieren.

Grundstücksteilung ohne örtliche Vermessung

Sonderung

Aufgrund des technischen Fortschrittes müssen Grundstücksgrenzen heute nicht mehr mit Grenzmarken markiert werden, so dass eine Grundstücksteilung auch ohne örtliche Vermessung möglich ist. Eine Sonderung ist möglich, wenn die Grenzmarken der alten Grenzen eine entsprechende Genauigkeit aus vorangegangenen Vermessungen haben. In der Liegenschaftskarte wird dazu nach Ihren Vorgaben eine neue Grenze eingezeichnet. Die Gebühren einer Sonderung sind geringer als bei der örtlichen Teilungsvermessung. Die neuen Flurstücke können schneller im Liegenschaftskataster eingetragen werden. Es findet aber keine Abmarkung der neuen Grenze in der Örtlichkeit statt. Eine Abmarkung wäre in einem nächsten Schritt über eine Grenzfeststellung möglich.

Gebühren

Die Gebühren und Auslagen für hoheitliche Vermessungsleitungen richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen.